• Home
  • Leistungen
  • Marketing
  • Datenschutz
  • Blog
  • Kontakt
  • 08806 95 26 4
  • info@InTime.Marketing
  • Bajuwarenring 14, 82041 Oberhaching
itmc-logo-4c
itmc-logo-4c
  • Home
  • Leistungen
  • Marketing
  • Datenschutz
  • Blog
  • Kontakt
Allgemein  ·  Marketing  ·  Markt- und Branchenentwicklung

E-Mail-Newsletter ohne Double-Opt-In

By InTime 

Newsletter an Kunden sind auch 

ohne Double-Opt-In DSGVO konform.

 

In unserem Blogbeitrag „E-Mail auch ohne Opt-In zulässig“ haben wir erörtert unter welchen Bedingungen eine werbliche Ansprache per E-Mail-Werbung auch ohne Opt-In erlaubt ist. Dieser Artikel ist die Basis für den heutigen Beitrag. (Link: https://intime-marketing-consulting.de/e-mail-marketing-ohne-double-opt-in/). 



E-Mail-Newsletter an Kunden ohne Double-Opt-In

Was müssen Sie beachten, wenn Sie E-Mails-Newsletter ohne Opt-In verschicken?  

– Sie haben die E-Mail-Adresse vom Kunden erhalten.          
– Sie machen Werbung nur für eigene Produkte oder Leistungen.
– Es liegt kein Werbeverbot durch den Kunden vor.
– Auf das Widerrufsrecht weisen Sie bei jedem Versand hin. 

Wenn Sie diese Punkte einhalten, dürfen Sie Ihre Kunden per E-Mail-Newsletter ansprechen, ohne vorab eine Genehmigung hierzu einzuholen. 
Lesen Sie hierzu § 7 Abs 3 UWG.

Wie setzen Sie diese Möglichkeit im Unternehmen um? 

Fragen Sie einmal in Ihrem Unternehmen nach, ob die Verantwortlichen im Marketing und Datenschutz wissen, dass Kunden unter den oben angegebenen Voraussetzungen auch ohne Opt-In per Newsletter angesprochen werden dürfen.

Wer diese Regeln nicht kennt und nutzt, vergibt eindeutig Marktchancen!

Sorgen Sie dafür, dass Sie die E-Mail-Adressen Ihrer Kunden besitzen und dass die Kommunikation mit dem Kunden primär über E-Mail erfolgt. Wenn der Dialog mit der Zielgruppe über E-Mail erfolgt, dürfen Sie auch Werbung über diesen Kanal an Ihre Leser schicken.  

Weiterhin sollten Sie veranlassen, dass Ihre IT die Kommunikation mit der Zielgruppe dokumentiert und im Kundenstamm hinterlegt. Beschwert sich ein Leser über Ihre Werbeangebote, können Sie detailliert nachweisen, dass Sie alle rechtlichen Vorgaben eingehalten haben, um auch ohne formelles Opt-In werben zu dürfen.  

Die Führung einer detaillierten Werbesperrdatei ist Pflicht. Die Praxis zeigt, dass die Behörden großen Wert auf eine gut nachvollziehbare und aktuelle Dokumentation legen.  

 

Fazit

E-Mail-Kommunikation wird immer mehr zum „Normalfall“. Das Verbot, Kunden per E-Mail anzusprechen, kommt einem Kommunikationsverbot nahe. Niemand kann logisch erklären, warum man Kunden per Brief anschreiben, per Telefon anrufen und sogar unangekündigt besuchen, aber ein E-Mail nicht senden darf. Unser Kommunikationsverhalten hat eine
solche Auslegung des Datenschutzes längst ad absurdum geführt. 

 

Umsetzung:

Das hörst sich alles gut und logisch an? Sie wissen aber nicht, wer das bei Ihnen im Unternehmen umsetzen soll und kann? Wir helfen Ihnen gerne mir Rat und Tat. Gerne bilden wir Ihre Mitarbeiter aus, um diese Aufgaben zukünftig selbständig umsetzen zu können.

Haben Sie kein Team für diese Aufgabe, übernehmen wir auch gerne die Erstellung und Verwaltung Ihrer Newsletter komplett. Sie müssen lediglich die Kundendaten und die Newsletter-Inhalte liefern. 

Wir freuen uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail (Opt/In ist hiermit erteilt)! 

Friedrich Streng
fs@intime.marketing; 0049 1764 4220650


Hinweis auf Marketing-Plattformen: 

Leider bieten die großen E-Mail und Newsletter Plattformen oft nicht die Möglichkeit ohne Double-Opt-In elektronische Post zu versenden. Das Gütezeichen „DSGVO Konformität“ heißt meistens nur, dass abgefragt wird, ob Sie über ein Double-Opt-In verfügen, oder nicht. Haben Sie kein Double-Opt-In fallen Sie durch das Raster und dürfen diese Kunden nicht ansprechen, ggf. werden Ihre Adressen gesperrt. So werden diese Serviceplattformen sehr schnell zu Marketing-Verhinderungstools.

 Kommentierung zum Gesetzestext

A. Gesetzeswortlaut von § 7 UWG

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
 
 
 

2. Kommentar zu § 7 UWG – 
    Ausnahme von der unzumutbaren Belästigung

Der dritte Absatz des § 7 statuiert eine Ausnahme von der Regel, dass elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung immer eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen müssen dafür jedoch kumulativ erfüllt sein.

1. Zunächst muss sichergestellt sein, dass alle Adressen in der Datenbank, welche der Unternehmer für sein Mailing benutzt, tatsächlich durch ein Kundenverhältnis, also beim Erwerb einer Ware oder Dienstleistung zu seiner Kenntnis gelangt sind. Eine anderweitige Adressbeschaffung, z.B. durch kooperierende Händler, ist nicht zulässig. Eine bloße Informationsbeschaffung eines potentiellen Kunden genügt nicht, sondern es muss ein Vertrag geschlossen worden sein.

2. Die Adressen dürfen seitens des Unternehmers lediglich zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. „Ähnlich“ wird hier seitens der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.

Das OLG Thüringen (Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10) führt dazu aus:

„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Dies ist jedoch bei den streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden (auch) ganz anderen Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu dem erworbenen Holzkitt ähnlichen Waren im Rechtssinne. Auch trifft die Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht zu, dass neben ähnlichen Waren in einem durch elektronische Post versandten Newsletter dann auch noch weitere Produkte beworben werden dürften. Vielmehr darf sich die Direktwerbung durch elektronische Post nur auf ähnliche Waren beziehen, wenn ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis mit dem Bezug des Newsletters nicht vorliegt.“

Auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11) schließt sich dieser Auffassung an, wobei noch die „Austauschbarkeit“ der Produkte betont wird:

„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist also regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.“

3. Eventuelle Widersprüche von Kunden müssen dokumentiert und deren Adressen aus der Datenbank entfernt werden.

4. Der Hinweis gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG („Sie können der Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“) muss immer erteilt werden.

Weitere interessante Artikel zu diesem Thema: 
https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-e-mails-ohne-einwilligung.html
https://www.internetrecht-rostock.de/zulaessige-emailwerbung-ohne-double-opt-in.htm

 

Facebook Twitter Youtube Linkedin Xing

DigitalisierungHomeofficeMedienVermarktung

Related Articles


Allgemein  ·  Marketing  ·  Markt- und Branchenentwicklung
Erfolgreich am Telefon verkaufen
Allgemein  ·  Marketing  ·  Markt- und Branchenentwicklung
Kundenservice im digitalen Zeitalter.
Allgemein  ·  Marketing  ·  Markt- und Branchenentwicklung
Persönliche Vertriebsgespräche
Wie sicher und effizient ist Homeoffice?
Previous Article
83% der Kunden erwarten, dass der Kundenservice sofort erreichbar ist!
Next Article
  • Neueste Beiträge

    • Social Media Marketing & Telefonmarketing in Balance
    • Zeitfresser – Schlecht abgesprochene Termine
    • Persönliche Vertriebsgespräche
    • Branchenbezogener Datenschutz
    • Weihnachten 2023
  • Kategorien

    • Allgemein
    • Compliance
    • Datenschutz
    • Marketing
    • Markt- und Branchenentwicklung
  • Alle Beiträge



view-at-young-business-people-talking-and-smiling-EPN7L28

Newsletter
Anmeldung

Regelmäßige Updates rund um Marketing, Vermarktung & Datenschutz.
Hier gehts zur Anmeldung

Die InTime Marketing & Consulting GmbH (ITMC) ist der Marketingspezialist für mittelständische Medienunternehmen

Linkedin Facebook Xing Envelope

Kontakt

InTime Marketing & Consulting GmbH

Angerweg 5a, 86949 Windach

info@InTime.Marketing
08806 95 26 4

  • Startseite
  • Impressum
  • Datenschutzbestimmungen
  • AGB
Copyright 2020 InTime Marketing & Consulting GmbH
Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}