Wir werden ihnen in mehreren Blogbeiträgen aufzeigen, unter welchen Bedingungen Sie auch ohne Double-Opt-In E-Mail-Werbung durchführen dürfen. Über folgende Sachverhalte erhalten Sie Informationen von uns:
1. E-Mail-Marketing an Bestandskunden gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
2. Werbliche Ansprache im Rahmen des Kundenauftrages.
3. Double-Opt-In nur notwendig, wenn personenbezogenen Daten vorliegen.
Sie benötigen kein Double Opt-In, wenn keine unzumutbare Belästigung
gem. § 7 Abs 2 Nr. 3 UWG vorliegt
Unzumutbare
Belästigung
gem.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3
UWG
Grundsatz: E-Mail-Marketing darf nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers versendet werden.
Grund: Ohne Einwilligung ist die elektronische Post eine „unzumutbare Belästigung“ und damit eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie E-Mails ohne Opt-In verschicken?
– Sie haben die E-Mail-Adresse vom Kunden erhalten.
– Sie machen Werbung für eigene Produkte oder Leistungen.
– Es liegt kein Werbeverbot durch den Kunden vor.
– Auf das Widerrufsrecht weisen Sie bei jedem Versand hin.
Keine unzumutbare Belästigung durch E-Mail-Werbung liegt vor, wenn Sie diese Punkte einhalten. Somit dürfen Sie Ihre Kunden werblich auch per E-Mail ansprechen, formelles Opt-In.
Lesen Sie hierzu § 7 Abs 3 UWG.
Wie setzen Sie diese Möglichkeit im Unternehmen um?
Fragen Sie einmal in Ihrem Unternehmen nach, ob die Verantwortlichen im Marketing und Datenschutz wissen, dass Kunden unter den oben angegebenen Voraussetzungen, auch ohne Opt-In per E-Mail oder Newsletter angesprochen werden dürfen.
Wer diese Regeln nicht kennt und nutzt vergibt eindeutig Marktchancen.
Sorgen Sie dafür, dass Sie die E-Mail-Adressen Ihrer Kunden besitzen und dass die Kommunikation mit dem Kunden primär über E-Mail erfolgt. Wenn der Dialog mit der Zielgruppe in erster Linie über E-Mail erfolgt, dürfen Sie auch Werbung über diesen Kanal an Ihre Leser schicken. Nichts anderes sagt der Paragraph 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG aus. Einzige Einschränkung: Sie dürfen über diesen Weg keine Werbung für fremde Produkte versenden und es darf kein Werbeverbot für diese Kommunikationsart vom Kunden vorliegen.
Weiterhin sollten Sie veranlassen, dass Ihre IT die Kommunikation mit der Zielgruppe dokumentiert und im Kundenstamm hinterlegt. Sollte sich ein Leser über Werbeangebote können Sie detailliert nachweisen, dass Sie alle rechtlichen Vorgaben eingehalten haben, um auch ohne formelles Opt-In werben zu dürfen.
Die Führung einer detaillierten Werbesperrdatei ist Pflicht. Die Praxis zeigt, dass die Behörden großen Wert auf eine gut nachvollziehbare und aktuelle Dokumentation legen.
Hinweis auf Marketing-Plattformen:
Leider bieten die großen E-Mail und Newsletter Plattformen oft nicht die Möglichkeit ohne Double-Opt-In elektronische Post zu versenden. Das Gütezeichen „DSGVO Konformität“ heißt meistens nur, dass abgefragt wird, ob Sie über ein Double-Opt-In verfügen, oder nicht. Haben Sie kein Double-Opt-In fallen Sie durch das Raster und dürfen diese Kunden nicht ansprechen, ggf. werden Ihre Adressen gesperrt.
So werden diese Serviceplattformen sehr schnell zu Marketing-Verhinderungstools. Nicht nur, dass sich diese Dienstleister das Recht herausnehmen Sie zu kontrollieren und Ihnen vorzuschreiben was Sie mit Ihren Kundendaten tun dürfen oder nicht, diese „Simplifizierung“ der DSGVO auf formale Opt-In Vorgaben, sind absolut geschäftsschädigend.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Verlag kommuniziert seit Jahrzehnten per E-Mail mit seinen Agenturen (Kunden und Partner). Sollten Sie nun den Dialog über eine der großen Plattformen führen wollen, wird die Vorgabe kommen, dass Sie von allen Agenturen ein Double-Opt-In einholen müssen. Der Hinweis darauf, dass seit vielen Jahren alle Informationen per E-Mail ausgetauscht werden und damit keine unzumutbare Belästigung gem. § 7 UWG vorliegt, reicht den Plattformbetreibern nicht aus. Natürlich ist es für diese nicht möglich zu überprüfen, ob eine ungesetzliche Störung laut Wettbewerbsrecht vorliegt oder nicht, jedoch ist es auch nicht deren Aufgabe dieses zu kontrollieren. Wenn die Plattformen hier nicht zeitnahe reagieren, stellen Sie ihr eigenes Geschäftsmodell in Frage.
Fazit
E-Mail-Kommunikation wird immer mehr zum „Normalfall“. Das Verbot Kunden per E-Mail anzusprechen kommt einem Kommunikationsverbot nahe. Niemanden kann logisch erklären, warum man Kunden per Brief anschreiben, per Telefon anrufen und sogar unangekündigt besuchen, aber ein E-Mail nicht senden darf. Unser Kommunikationsverhalten hat eine solche Auslegung des Datenschutzes längst ad absurdum geführt.
Nächster Blog-Beitrag
In unserem nächsten Blog-Beitrag werden wir uns mit dem Kundenauftrag auseinandersetzen. Sie werden sehen, auch hier gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten die Zielgruppe legal in den digitalen Dialog zu holen und werblich zu kommunizieren, auch wenn kein formelles Opt-In vorliegt.
A. Gesetzeswortlaut von § 7 UWG
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
2. Kommentar zu § 7 UWG –
Ausnahme von der unzumutbaren Belästigung
Der dritte Absatz des § 7 statuiert eine Ausnahme von der Regel, dass elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung immer eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen müssen dafür jedoch kumulativ erfüllt sein.
1. Zunächst muss sichergestellt sein, dass alle Adressen in der Datenbank, welche der Unternehmer für sein Mailing benutzt, tatsächlich durch ein Kundenverhältnis, also beim Erwerb einer Ware oder Dienstleistung zu seiner Kenntnis gelangt sind. Eine anderweitige Adressbeschaffung, z.B. durch kooperierende Händler, ist nicht zulässig. Eine bloße Informationsbeschaffung eines potentiellen Kunden genügt nicht, sondern es muss ein Vertrag geschlossen worden sein.
2. Die Adressen dürfen seitens des Unternehmers lediglich zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. „Ähnlich“ wird hier seitens der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.
Das OLG Thüringen (Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10) führt dazu aus:
„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Dies ist jedoch bei den streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden (auch) ganz anderen Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu dem erworbenen Holzkitt ähnlichen Waren im Rechtssinne. Auch trifft die Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht zu, dass neben ähnlichen Waren in einem durch elektronische Post versandten Newsletter dann auch noch weitere Produkte beworben werden dürften. Vielmehr darf sich die Direktwerbung durch elektronische Post nur auf ähnliche Waren beziehen, wenn ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis mit dem Bezug des Newsletters nicht vorliegt.“
Auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11) schließt sich dieser Auffassung an, wobei noch die „Austauschbarkeit“ der Produkte betont wird:
„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist also regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.“
3. Eventuelle Widersprüche von Kunden müssen dokumentiert und deren Adressen aus der Datenbank entfernt werden.
4. Der Hinweis gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG („Sie können der Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“) muss immer erteilt werden.
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