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E-Mail-Marketing ohne Double-Opt-In / Teil II

By InTime 

E-Mail-Marketing ohne Double-Opt-In
Teil II

Wie bereits in unserem Teil I dieser Blogbeiträge „E-Mail-Marketing ohne Double-Opt-In“ erläutert, ist der Versand von E-Mails an Kunden auch ohne Opt-In erlaubt, wenn Sie gewisse Regeln einhalten. 

Wir werden ihnen in diesem Blogbeitrag aufzeigen, wie Sie aus Ihren Print-Kunden auch Digitalkunden machen und welche Bedingungen Sie einhalten müssen, um rechtskonform zu agieren. 



Digitale Kommunikation mit Kunden, ohne Double-Opt-In

 

Wie bereits in Teil I benötigen Sie kein Opt-In, wenn Ihr Handeln keine unzumutbare Belästigung gem. § 7 Abs 2 Nr. 3 UWG darstellt.

Kunde erteilt einen Auftrag für ein digitale Leistung.  

Erteilt ein Kunde einen Auftrag für eine digitale Leistung (E-Magazin, Newsletter, Informationsdienst, Online-Plattform, etc.) wurde mit Auftragserteilung die Zustimmung zur Belieferung erteilt. 

Ich denke hier gibt es kein unterschiedlichen Meinungen: Wenn der Kunde ein Produkt oder eine Leistung bestellt und wir diese Auftrag annehmen, dürfen wir nicht nur liefern, wir sind zur Lieferung verpflichtet. Dies gilt für bezahlte Abonnements genauso wie für kostenfreie Belieferungen. 

Gerne können wir den Sachverhalt auch am UWZ überprüfen: 
– Sie haben die E-Mail-Adresse vom Besteller erhalten.          
– Beim Auftragsgegenstand handelt es sich um eigene Produkte 
   oder Leistungen.
– Es liegt kein Werbeverbot durch den Kunden vor.
– Auf das Widerrufsrecht wird der Konsument hingewiesen. 

Beim Auftrag liegt damit keine unzumutbare Belästigung des Kunden vor und wir benötigen damit keine weitere Genehmigung für die digitale Post. Lesen Sie hierzu noch einmal § 7 Abs 3 UWG.

Wie setzen Sie diese Möglichkeit im Unternehmen um? 

Erweitern Sie Ihre Produkte und Leistungen um einen digitalen Teil. Gerade bei Medien- und Kommunikationsprodukten liegt das auf der Hand. Ein Printprodukt muss heute auch über eine digitale Komponente verfügen.

Bsp.: Das monatliche Fachmagazin wird durch einen wöchentlichen Informationsdienst ergänzt. Das Produkt Abonnement besteht nicht mehr nur aus einer gedruckten Zeitschrift, sondern wird ergänzt durch ein digitales Informationsmedium. Beide Bestandteile zusammen bildet das neue Abonnement. 

Jeder Neukunde, der dieses Produkt bestellt, erteilt mit dem Kauf der Leistung den Auftrag das digitale Medium zu liefern. Bei Bestandskunden müssen wir die Leser über die Produkterweiterung ihres Abonnements und ihren Anspruch auf die digitale Ergänzung inklusive Belieferung ab dem Zeitpunkt X informieren.

Wir empfehlen unseren Kunden eine Landingpage anzubieten, um die Aktualität der E-Mail-Adresse zu überprüfen und ggf. anzupassen. Über das Printmedium werden die Leser gebeten dem Verlag die aktuelle E-Mail-Adresse für den Digital-Service zu übermitteln.

Vor dem ersten Versand des digitalen Info-Dienstes werden die vorliegenden E-Mail-Adressen überprüft, indem eine Ankündigungsmail verschickt wird. Sollte keine Antwort kommen, wird die gecheckte E-Mail-Adresse genutzt.

Sie werden erstaunt sein wie viele Ihrer Kunden diesen digitalen Service annehmen und nutzen.  

 

 

Aktuelle E-Mail-Adressen als Erfolgsfaktor:  

Der Erfolg Ihres Medienhauses wird in Zukunft immer mehr von der Qualität der vorhandenen E-Mail-Adressen abhängen und von der Möglichkeit mit dem Kunden digital in Dialog zu treten. Die Kommunikation in unserer Welt ist heute digital, wer das nicht annimmt, wird seinen Platz in diesem Spiel verlieren. 

Sie müssen alle Kanäle nutzen, um aktuelle E-Mail-Adressen Ihrer Leser zu erhalten und zu pflegen. Zusätzlich brauchen Sie die Genehmigung des Kunden, mit ihm auf diesem Weg kommunizieren zu dürfen. 

Falsch ist allerdings, dass diese Zustimmung nur per Double-Opt-In erfolgen kann. In unserem letzten Beitrag hatten wir die Möglichkeiten der direkten werblichen Ansprache ohne Opt-In beschrieben, heute haben wir aufgezeigt, dass die Genehmigung zur digitalen Kommunikation auch über einen Auftrag, eine Bestellung, oder einen sonstigen Weg erfolgen kann. 

Wichtig ist, der Kunde muss uns auf einen nachweisbaren Weg genehmigen oder beauftragen ihn digital anzusprechen.

Da die Behörden diesbezüglich sehr restriktiv sind, können wir nur empfehlen, diese Genehmigungen oder Aufträge zu dokumentieren, zu archivieren und nachweisbar vorzuhalten. 

Kritiker: Ich weiß, dass mich nun wieder viele Schreiben von empörten Rechtsanwälten und Datenschützern erreichen werden. Natürlich ist der sicherste Weg, E-Mails nur mit Double-Opt-In zu versenden. Wenn Sie das tun, sind Sie immer auf der sicheren Seite.   

Wenn Sie unseren Weg gehen, müssen Sie Spezialisten an Bord haben, die im Sinne des Unternehmens die gesetzlichen Vorgaben so umsetzen, dass aus „Handschellen“ Wettbewerbsvorteile werden. 

Wer sich im Steuerrecht auskennt und den Aufwand nicht scheut, wird seine Steuerlast optimieren können. Natürlich können Sie auch weiterhin den steuerlichen Höchstbetrag zahlen, dann können Sie sicher sein, dass Sie nichts nachzahlen müssen. Clevere Unternehmen sucht daher einen kompetenten Steuerberater, der im Sinne seines Unternehmens die individuelle Abgaben minimiert. Kein qualifizierter Steuerberater würde auf die Idee kommen, dass er zum Vorteil des Finanzamtes die Steuerlast maximiert. 

Genauso sehen wir auch die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Wir sind der Berater des Unternehmens, nicht der verlängerte Arm der Datenschutzbehörde. Wer sich im Datenschutz auskennt und sich Spezialisten an Bord holt, wird aus dem Datenschutz einen Wettbewerbsvorteil machen.  

 

Nächster Blog-Beitrag

In unserem nächsten Blog-Beitrag werden wir uns damit beschäftigen, wann es sich bei E-Mail-Adressen überhaupt um personenbezogene Daten handelt und wann nicht.

 Kommentierung zum Gesetzestext

A. Gesetzeswortlaut von § 7 UWG

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) 1Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. 2Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
4. bei Werbung mit einer Nachricht,
a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
 
 
 

2. Kommentar zu § 7 UWG – 
    Ausnahme von der unzumutbaren Belästigung

Der dritte Absatz des § 7 statuiert eine Ausnahme von der Regel, dass elektronische Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung immer eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die unter Absatz 3 genannten Voraussetzungen müssen dafür jedoch kumulativ erfüllt sein.

1. Zunächst muss sichergestellt sein, dass alle Adressen in der Datenbank, welche der Unternehmer für sein Mailing benutzt, tatsächlich durch ein Kundenverhältnis, also beim Erwerb einer Ware oder Dienstleistung zu seiner Kenntnis gelangt sind. Eine anderweitige Adressbeschaffung, z.B. durch kooperierende Händler, ist nicht zulässig. Eine bloße Informationsbeschaffung eines potentiellen Kunden genügt nicht, sondern es muss ein Vertrag geschlossen worden sein.

2. Die Adressen dürfen seitens des Unternehmers lediglich zur Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen genutzt werden. „Ähnlich“ wird hier seitens der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt.

Das OLG Thüringen (Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10) führt dazu aus:

„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Dies ist jedoch bei den streitgegenständlichen Newslettern nicht der Fall. Durch sie werden (auch) ganz anderen Waren aus einem ganz anderen Verwendungsbereich beworben. Dass diese zwar alle in einem stationären Handwerkermarkt käuflich zu erwerben wären, macht sie nicht zu dem erworbenen Holzkitt ähnlichen Waren im Rechtssinne. Auch trifft die Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht zu, dass neben ähnlichen Waren in einem durch elektronische Post versandten Newsletter dann auch noch weitere Produkte beworben werden dürften. Vielmehr darf sich die Direktwerbung durch elektronische Post nur auf ähnliche Waren beziehen, wenn ein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis mit dem Bezug des Newsletters nicht vorliegt.“

Auch das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11) schließt sich dieser Auffassung an, wobei noch die „Austauschbarkeit“ der Produkte betont wird:

„Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Die Voraussetzung ist also regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen. Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.“

3. Eventuelle Widersprüche von Kunden müssen dokumentiert und deren Adressen aus der Datenbank entfernt werden.

4. Der Hinweis gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG („Sie können der Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen“) muss immer erteilt werden.

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